Inaugenscheinnahme, Beauftragte Person und Aufzugswärter

Welche Aufgaben haben beauftragte Personen (früher Aufzugswärter)? Was ist die Inaugenscheinnahme? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

  • Die Inaugenscheinnahme ist die regelmäßige Kontrolle am Aufzug, die in der BetrSichV gefordert wird und somit eine Betreiberpflicht.

    Die Inaugenscheinnahme ist die Aufgabe der sogenannten beauftragten Person bzw. des Aufzugswärters. (Der Begriff "beauftragte Person" wird in der TRBS 3121 definiert und noch weiterhin angewandt. In der BetrSichV kommt dieser Begriff jedoch nicht vor.)

    Aufzugswärter ist ein noch gebräuchlicher aber veralteter / inoffizieller Begriff, mit dem der Begriff Beauftragte Person heute gleichzustellen ist - hiermit ist ein und dieselbe Rolle gemeint. Wie Aufzug und Fahrstuhl dieselbe Anlage meinen.

    Eine mögliche weitere Aufgabe der beauftragten Person ist, nach zusätzlicher Unterweisung, die Personenbefreiung.

    Die Beauftragte Person kann entweder eine angestellte Person sein oder aber ein Unternehmen. Wir unterstützen Sie bei der Inaugenscheinnahme bzw. Aufzugswärterschaft oder können Ihnen diese Aufgabe komplett abnehmen - Mehr hier. So sind Sie auf der rechtlich sicheren Seite.

  • Der Begriff beauftragte Person ist gleichzustellen mit dem Begriff Aufzugswärter und hat die gleiche Rolle. Der Begriff Aufzugswärter ist eine ältere Bezeichnung für beauftragte Person. Aufgabe der beauftragten Person bzw. des Aufzugswärters ist die Inaugenscheinnahme und deren Dokumenation, was zu den Betreiberpflichten von Aufzügen gehört. Einen Aufzugswärter benötigt also jeder Betreiber von Aufzügen, also jeder Betreiber von Gebäuden mit Aufzügen.

  • Gemäß den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121) gilt:

    3.3. (1) Diese Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und für ihre Aufgaben besonders unterwiesen werden (…)

    3.3. (3) Der Betreiber hat eine oder mehrere Personen, die über die notwendige Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewusstsein verfügen, zu beauftragen, die Aufzugsanlage zu beaufsichtigen, regelmäßige Kontrollen durchzuführen (...)

  • Die beauftragte Person bzw. der Aufzugswärter muss keine betriebseigene Person sein, sondern kann von einem beauftragten Unternehmen kommen. Soll diese allerdings auch für Personenbefreiungen eingesetzt werden, sollte sie innerhalb von 30 Minuten an der Anlage sein können.

    Die Beauftragte Person kann entweder eine angestellte Person sein oder aber ein Unternehmen. Wir unterstützen Sie bei der Inaugenscheinnahme bzw. Aufzugswärterschaft oder können Ihnen diese Aufgabe komplett abnehmen - Mehr hier. So sind Sie auf der rechtlich sicheren Seite.

  • Es wird gefordert, dass Sie Ihren Aufzug regelmäßig in Augenschein nehmen und auf Funktionsfähigkeit kontrollieren. Und zwar mit allen Sinnen! Schauen Sie, ob sich alle Materialien in einwandfreiem Zustand befinden. Fühlen Sie, ob Zubehör fest fixiert ist und nichts wackelt. Hören Sie, ob Ihr Aufzug ungewöhnliche Geräusche verursacht, die gegen einen sicheren Betrieb sprechen könnten. Regelmäßige Funktionsprüfungen wichtiger Anlagenkomponenten kann ein digitaler Aufzugswärter übernehmen. Aber nicht alles geht elektronisch.

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  • Wenn Sie das KONE Notrufsystem oder den digitalen Aufzugswärter in Verbindung mit 24/7 Connected Services nutzen, können wir die meisten Punkte der Inaugenscheinnahme elektronisch abbilden. Die weiteren Punkte, die nicht elektronisch überprüft werden können, z.B. ob der Handlauf wackelt, können im Rahmen der regelmäßigen Wartung mit überprüft werden. Voraussetzung dafür: es besteht keine erhöhte Vandalismusgefahr und die Intervalle der Inaugenscheinnahme wurden vom Arbeitgeber identisch zu den Wartungsintervallen festgelegt.

  • Der Arbeitgeber/Betreiber steht für die Fehler gerade. Als Arbeitgeber müssen Sie eine oder mehrere Person/en aussuchen, die über die notwendige Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewusstsein verfügen, die Aufgaben der Inaugenscheinnahme zu erfüllen. Aus diesem Grund haftet auch bei Fahrlässigkeit dieser Person der Betreiber.

  • Ja, wenn der Aufzugswärter auch für die Notbefreiung zuständig ist und regelmäßig unterwiesen wird. Die Notrufzentrale muss wissen, wen sie für die Befreiung zu kontaktieren hat.

  • Der Betreiber legt den Wiederholungszeitraum fest. Bei technischen Änderungen oder sich ändernden Nutzungsbedingungen muss eine erneute Unterweisung der beauftragten Person durchgeführt werden.

  • Die Häufigkeit und den Zeitraum für die regelmäßige Inaugenscheinnahme legt der Arbeitgeber fest. Es gibt in den technischen Regelwerken und Gesetzen keine Zeitvorgabe. Als Arbeitgeber (Betreiber eines Aufzugs) kennen Sie das Umfeld und die Nutzer des Aufzugs am besten und müssen das Intervall der Inaugenscheinnahme anhand der Nutzungsbedingungen festlegen. Wichtig bei der Bestimmung des Intervalls ist, dass ein sicherer Betrieb des Aufzugs stets gewährleistet ist.

    Im Sinne der TRBS 3121 kann eine regelmäßige Kontrolle durch eine beauftragte Person durchgeführt werden, die sich an den ursprünglichen Zyklen anlehnt. Also von täglich bis monatlich.

  • Ja. Sie müssen die Inaugenscheinnahme durch die beauftragte Person bzw. den Aufzugswärter dokumentieren. Beispiel: Führen Sie eine Liste mit Datum und Unterschrift.

    Checkliste: das müssen Sie an Ihrem Aufzug prüfen »

  • Ja, Sie müssen an jeder Haltestelle den sicheren Zugang und die korrekte Funktionalität prüfen. Dazu gehören z.B. unzulässige Gegenstände vor den Schachttüren, Funktion der Haltestellensignalisation und -taster sowie unbeschädigte Schachttüren und Schachttürschwellen.

  • Inaugenscheinnahme bedeutet, dass Sie Ihren Aufzug regelmäßig überprüfen und auf Funktionsfähigkeit kontrollieren. Und zwar mit allen Sinnen! Der Notruf muss funktionieren und eine Zweiwege-Kommunikation möglich sein.

  • Der Arbeitgeber ist für das funktionierende Notrufmanagement verantwortlich (VDI 4705). Es liegt in seinem Ermessen das Prüfintervall festzulegen.

Inaugenscheinnahme

Wir nehmen Ihren Aufzug gern für Sie gemäß Betriebssicherheitsverordnung in Augenschein.

Inaugenscheinnahme & Aufzugswärter Aufzüge

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