5.1
Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.2
Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Sie haften für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen werden Sie ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
5.3
Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung bei uns.
5.4
Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Daneben stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Ersatzlieferung und/oder Schadensersatz, zu.
5.5
Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr - unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpflichtung - selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Gewährleistungsverpflichtung berührt wird. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
5.6
Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, beträgt sie 1 Jahr nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt ein Jahr nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens zwei Jahre nach Lieferung.
5.7
Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt - über die gesetzliche Hemmung hinaus - die Gewährleistungszeit neu.
5.8
Der Gewährleistungsanspruch verjährt 24 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit,jedoch nicht vor deren Ende.
5.9
Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Sie werden die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind. Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.