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Ihre Fragen - unsere Antworten

  • Der/die Betreiber*in ist in allen Fällen die Person, welche die Aufzugssicherheit verantwortet. Denn diese Person oder Personengruppe stellt ein Transportmittel öffentlich zur Verfügung und haftet daher bei vermeidbaren Unfällen. Der Wartungsdienst hat die Aufgabe, die vorhandene Technik zu pflegen, jedoch nicht, eine Sicherheitstechnische Überprüfung durchzuführen, die eine zeitliche Komponente und eine fachliche Komponente bedingt. Offensichtliche Sicherheitsmängel werden natürlich durch das Wartungspersonal gemeldet.

  • Die regelmäßige Wartung ist ein wesentlicher Punkt. Ebenso helfen neue Überwachungssysteme, frühzeitig einen Defekt eines Bauteils zu erkennen, sodass dieses getauscht werden kann, bevor es andere Bauteile auch in Mitleidenschaft zieht. Der wichtigste Punkt ist jedoch, sich mit der Modernisierung nicht dann erst zu beschäftigen, wenn es akut notwendig wird. Gehen Sie die acht Punkte unseres Webinars durch und sie steuern aktiv anstatt spontan nur noch reagieren zu können.

  • Hilfreich ist immer der Blick in die EN 81-80 die eine Erhöhung der Sicherheit bei bestehenden Aufzügen definiert und gegen den Stand der Technik Ersatzmaßnahmen festlegt. Der Stand der Technik ändert sich laufend. Auch hier gibt es aber nach Land, Bundesland, Kanton oder Stadt Unterschiede. Lassen Sie sich dazu gerne von einer/m KONE Ansprechpartner*in vor Ort beraten!

  • Dies haben wir ausführlich im Webinar behandelt - schauen Sie sich gern die versendeten Unterlagen an und laden Sie sich die Schritt-für-Schritt-Anleitung über unsere Website herunter.

  • Wenn privatrechtlich nicht anders vertraglich festgelegt, gilt Folgendes: Vereinfacht gesagt ist der/die Betreiber*in die Person oder Personengruppe, welche die wirtschaftliche oder Verfügungs-Macht über die Aufzugsanlage hat. Das heißt, diejenigen, die z.B. Reparaturen freigeben, das Wartungsunternehmen bestimmen, Modernisierungsmaßnahmen einleiten oder auch die Anlage eigenverantwortlich abschalten können.

  • Diese kann bei Prüfinstituten oder auch bei Fachfirmen (z.B. Aufzugsunternehmen) beauftragt werden. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.

  • Eine "Begehung", in Deutschland wird hier von "in Augenscheinnahme" gesprochen, erfolgt zweiwöchentlich oder mit Ferüberwachsungssystem auch quartalsweise. In Österreich wird dies "Betriebskontrolle" genannt und kann je nach Ausführung der Anlage täglich, wöchentlich oder mit Fernüberwachsungssystem auch quartalsweise erfolgen. Der Intervall legt hier der Aufzugsprüfer fest.

  • Für einen Aufzug gibt es keinen Bestandsschutz. Im Schadensfall, der aus einer Abweichung zum Stand der Technik resultiert, haftet die/der BetreiberIn.

  • Die Kosten belaufen sich je nach Land/Region zwischen 450€ und 600€. Auch hier kann nur ein Mittelwert genannt werden.

  • Die Gefährungsbeurteilung ist in Deutschland ein Werkzeug und muss laut Vorgabe für den Aufzug in aktueller Form existieren. Ziel des Werkzeugs ist es, ein Bewusstsein für die Sicherheit des Aufzugs bei Betreibenden zu erzeugen. Somit gibt es keine klare Regel, wie häufig diese durchzuführen ist. Unsere Empfehlung: haben Sie eine Sicherheitsanalyse gemacht, aktualisieren Sie diese, wenn sich die Nutzung des Aufzugs ändert (z.B. durch Nutzungsänderung im Gebäude) oder wenn sich der Stand der Technik für Aufzüge ändert. Befragen Sie dazu einfach jährlich Ihr Wartungsunternehmen.

  • Prüfung in Deutschland ausschließlich nach TRBS 1201 Teil 4 inklusive der Bewertung der elektrischen Sicherheit.

  • Eine Gefährungsbeurteilung besteht in Deutschland aus zwei Teilen: der sicherheitstechnischen Bewertung (Sicherheitsanalyse) und der Einschätzung der betreibenden Person/en. Erstere können Sie über Fachfirmen beauftragen lassen - sie zeigt eventuelle Abweichungen zum Stand der Technik auf. Den zweiten Teil können nur Sie kennen: welche Dinge müssen beachtet werden, um einen sicheren Betrieb des Aufzugs zu gewährleisten? Beispiel: der Aufzug kann zwar dem Stand der Technik entsprechen, doch falls ihr Aufzug mit einem schwerbeladenen Hubwagen beladen wird, müssen z.B. Schwellen, Kabinenboden und Traglast dafür ausgelegt sein.

  • Beim Tausch des Leuchtmittels entsteht keine Abnahmepflicht, außer es wird grob in die bestehende Fahrkorbstruktur eingegriffen.

  • Wenn die Beleuchtung nicht ausreichend ist, kann es das Prüfinstitut bemängeln, muss es aber nicht. Hier gilt wieder: passiert ein Unfall aufgrund schlechter Lichtbedingungen, haftet der Betreibende. Somit ist die Beleuchtung sicherheitsrelevant und die Mindest-Lichtstärke im Stand der Technik geregelt.

  • Ja, das ist möglich. Allerdings nicht bei allen Aufzügen. Es gibt Antriebssysteme, wie z.B. das KONE EcoDisk System, mit dem das je nach Ausführung der Aufzugsanlage möglich ist. Lassen Sie sich dazu gerne von einer/m KONE Ansprechpartner*in beraten!

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