Download Gefahren an Aufzügen | KONE

Ihre Fragen - unsere Antworten

  • Die GBU muss immer von den ArbeitgeberInnen (BetreiberInnen) ausgefüllt werden. Es darf fachkundliche Beratungsunterstützung in Anspruch genommen werden.

  • Im Gesetz steht regelmäßig. Wir empfehlen einmal jährlich, weil der Stand der Technik sich immer wieder etwas ändert.

  • Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus zwei Punkten: Der Soll-Ist-Vergleich (EN 81-80) und die daraus getroffenen Maßnahmen.

  • Für beide Fälle ist die/der BesitzerIn verantwortlich, sofern nicht anders vertraglich geregelt.

  • Jeder, der einen Aufzug besitzt, ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung ArbeitgeberIn im Sinne des Gesetztes. Siehe §2 Betriebssicherheitsverordnung.

  • Auch KONE führt eine SST durch (Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik). Daraus wird dann mit Ihnen eine GBU - weil die Frage von Ihnen beantwortet werden muss: Was mache ich wann bzw. welche Gefahren sind bei mir nicht vorhanden.

  • Die Verantwortung ist gesetzlich geregelt und betrifft die BetreiberInnen. Der ZÜS bewertet nur den Zustand der vorhandenen Technik. Gute Wartungsunternehmen informieren und beraten Sie hinsichtich dieser BetreiberInnenpflicht.

  • Für einen Aufzug gibt es keinen Bestandsschutz. Im Schadensfall, der aus einer Abweichung zum Stand der Technik resultiert, haftet die/der BetreiberIn.

  • Es gibt hier auch keinen Bestandsschutz.

  • In Deutschland gilt die Betriebssicherheitsverordnung die schon seit dem Jahre 2002 die Forderung stellt, dass Aufzüge nach dem Stand der Technik betrieben werden müssen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Betreiber ihrer Verpflichtung bereits nachgekommen sind. Und da Aufzüge seit 2015 Arbeitsmittel sind, muss der Arbeitgeber über die Gefährdungsbeurteilung die sichere Verwendung nachweisen.

  • Prüfung in Deutschland ausschließlich nach TRBS 1201 Teil 4 inklusive der Bewertung der elektrischen Sicherheit.

  • Diese Frage ist aufgrund von 94 Risikopunkten und einer Vielzahl von Aufzügen unterschiedlicher Hersteller / Baujahren nicht pauschal beantwortbar. Bitte lassen Sie sich hier individuell beraten.

  • Es muss ein VSG-Glas sein und einen Pendelschlag aushalten (vgl. Anforderung EN 81-20). Außer ein Ein- und Wiedereinschalten des Aufzug sollte eine generelle Störungsbehebung nicht durch den Hauswart geschehen, sondern durch Fachpersonal.

  • Der Kleingüteraufzug kann nicht gemäß EN 81-80 bewertet werden, da sie für Personen und Lastenaufzüge gilt. Dennoch muss ein Kleingüteraufzug einer GBU unterzogen werden, da er normalerweise als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wird. Diese beruht jedoch nicht auf der EN 81-80.

  • Zwingend erforderlich ist die Inaugenscheinnahme, die je nach Fall auch über einen digitalen Service ersetzt werden kann. Den Begriff ""Aufzugswärter"" gibt es in der Betriebssicherheitsverordnung (DE) nicht mehr. Die/der BetreiberIn muss sicherstellen, dass die Inaugenscheinnahme und die Personenbefreiung gewährleistet ist.

  • Für beide Teile gibt es eigene Schulungen.

  • Zu diesem Thema gab es bereits Onlinetrainings und wird auch in den kommenden Webinaren wieder aufgegriffen.

  • Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist ein deutsches Gesetz und gilt nicht für Österreich oder Schweiz. Doch seit dem Erscheinen der EN 81-80 gibt es in diesen Ländern die Pflicht, die Anlagen auf dem Stand der Technik zu halten. Die EN 81-80 wurde auch in Österreich und in der Schweiz veröffentlicht.

  • Prüfung der Dokumentation: z.B. ob Betriebsanleitung, Wartungsanleitung, Prüfberichte vorhanden sind. Speziell in Deutschland: ob der Abgleich zum Stand der Technik durchgeführt wurde und vorliegt.

  • Bei Stromausfall bleibt auch der Aufzug stehen. Es gibt z.B. optional über Batterien die Möglichkeit, dass der Aufzug noch zur nächsten Etage fährt und die Türen öffnet.

  • Ja, das ist möglich. Sollte technisch natürlich im Einzelfall geprüft werden.

  • Ein weitläufiges Thema - lassen Sie sich dazu bitte konkret beraten. Eine Brandfallsteuerung ist aber ein gutes Mittel, um den Aufzug bei einem Brandereignis in einer vorgegebenen Haltestelle außer Betrieb zu setzen.

  • Ja, z.B. über unsere Internetseite, die stets aktuelle Entwicklungen zeigt. Selbstverständlich informieren Sie Ihre persönlichen AnsprechpartnerInnen.

  • Das lässt sich nur prüfen durch ein Auslösen des Signals. Am besten fragen Sie bei Ihrem Wartungsunternehmen nach.

  • Die Inaugenscheinnahme in der für die Anlage individuell benötigten Häufigkeit: von 2x pro Woche bis 1x pro Monat kann alles Sinn machen. Lassen Sie sich gern individuell von uns beraten.

  • Der reine Lastenaufzug (Güteraufzug), welcher nicht zum Personentransport gedacht ist, ist ein Arbeitsmittel und braucht eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutz. Hier gilt allerdings nicht die EN 81-80, da sie nur für Aufzüge zur Personenbeförderung gedacht ist. Alte Aufzüge brauchen in Deutschland gemäß Betriebssicherheitsverordnung den Abgleich zum Stand der Technik, da sie nach diesem betrieben werden müssen.

  • Hier hilft die Betriebssicherheitsverordnung (DE). Schauen Sie sich dazu den Paragraphen 3 an! Eine GBU ist gesetzlich verplichtend.

  • Warum der TÜV schreibt, dass der Aufzug dem Stand der Technik entspricht, können wir uns nicht erklären. Wahrscheinlich ist es etwas anders formuliert, mit einem Hinweis dass der Aufzug wahrscheinlich gemäß des Standes der Technik betrieben werden kann. Bei den von Ihnen genannten Abweichungen entspricht der Aufzug nicht dem Stand der Technik. Hat allerdings kein hohes Risiko gemäß EK ZÜS Beschluss BA-012. Dieser definiert die Punkte mit hohem Gefahrenpotential, welche bei einer widerkehrenden Prüfung vom TÜV geprüft und gegebenenfalls mit dem Mangel 712 (kein uneingeschränkter Betrieb nach dem Stand der Technik) bewertet werden.

  • Prüfen tun nur die zur Prüfung akkreditierten ZÜS oder TÜV.

  • Wenn Sie die Fachkunde nach Betriebssicherheitsverordnung (DE) nachweisen können, dürfen Sie im Aufzugsschacht fahren. Durch die Fachkunde erkennen Sie alle Risiken.

  • Wir reden hier über Personenschutz. In Deutschland sogar über das Arbeitsrecht. Das die Frage, ob ich etwas möchte oder nicht möchte, nicht.

  • Für Bestandsgebäude geregelt die EN 81-21 die erforderlichen Schutzräume. Für neu zu errichtende Gebäude gilt die EN 81-20.

  • Es gibt keine Übergangsfrist. Aufzüge müssen stets nach Stand der Technik betrieben werden.

  • Ja, für alle Aufzüge die ""nachregulieren"", also mit offener Tür fahren. Entsprechend auch für Hydraulikaufzüge.

  • Widerkehrend muss der Aufzug normalerweise 1x pro Jahr geprüft werden. Immer im Wechsel: alle 2 Jahre Hauptprüfung, dazwischen dann die Zwischenprüfung. Gegebenenfalls kann es je nach Nutzung des Aufzugs auch zu kürzeren Intervallen kommen, was allerdings nicht üblich ist.

  • Im Rahmen der regelmäßigen Wartung werden erhebliche Mängel frühzeitig erkannt und mit Ihnen kommuniziert. Zudem empfehlen wir unseren KundInnen proaktiv die Durchführung einer KONE SST (Sicherheitsanalyse nach EN81-80), bei der Abweichungen zum Stand der Technik dokumentiert werden.

  • Lassen Sie dies bitte von Ihrem Wartungsunternehmen prüfen.

  • Die Kontaktaufnahme sollte sofort nach Auslösen des Notrufs erfolgen. Das Eintreffen soll spätestens nach einer Stunde erfolgen. Natürlich ist ein/e TechnikerIn nicht mit Blaulicht unterwegs. Somit kann es gegebenfalls auch einmal länger dauern.

  • Hier gibt es keine gesetzliche Vorschrift zwischen Notrufabsetzung und -empfang.

  • Aufzüge können mit einer Missbrauchserkennung ausgerüstet werden (Unterdrückung bei Fahrt und bei Halt in der Haltestelle)

  • Eine fachkundige Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

  • An der Hauptzugangsebene muss ein Aufkleber mit Kontaktdaten des Notbefreiungsunternehmens vorhanden sein.

  • Die Aufzugsrichtlinie 2014/33EU fordert eine Zwei-Wege-Einrichtung in jedem Aufzug in dem Personen eingeschlossen werden können. Damit gilt die EN 81-20 und die Beschaffenheitsanforderungen der EN 81-28 in Verbindung mit den Hinweisen der VDI 4705 Notrufmanagement.

  • Der KONE Notruf wird täglich automatisch geprüft. Sollte ein Fehler festgestellt werden, wird das weitere Vorgehen sofort mit der/dem KundIn besprochen.

  • Wenn Sie sicher ausschließen können das sich Personen im Aufzug befinden, könnten Sie sich mit der Behebung der Störung Zeit lassen. Wir möchten hier noch einmal auf die VDI 4705 verweisen, die eine sehr gute Checkliste enthält, nach der man sich sehr gut orientieren kann.

  • Ein Paternoster hat potentielle Quetschgefahren. Daher darf er auch nicht mehr für einen unbestimmten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt werden. Ein Betrieb ist nur noch möglich für einen eingewiesenen Nutzerkreis. Das Risiko besteht dann trotzdem, weshalb von einem Betrieb aus Sicherheitsgründen abzuraten ist. Es gibt keinen Bestandsschutz für Paternoster.

  • Ein Aufzug muss stets dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wodurch das Lichtgitter auch eingeschlossen ist. Stand der Technik bildet die zur Zeit gültige EN 81-20 und die sieht Lichtgitter vor.

  • Wenn Sie beim Betreten des Aufzuges zwischen der Schacht und der Kabinentüre eine leuchtende rote Diode sehen können Sie von einem Lichtvorhang ausgehen. Bei Lichtschranken finden sich häufig Reflektoren auf eine der Seitenwände.

  • Bei Personenaufzügen ist eine Kabinenabschlusstür seit Ende der 70er Jahren Pflicht.

  • Wir gehen davon aus Sie meinen die Fahrkorbtür. Im Bereich Lastenaufzug mit eingewiesenem Nutzerkreis kann die organisatorische Maßnahme zusammen mit Lichtgitter greifen. Generell gilt da das TOP Prinzip. Technische Maßnahme vor organisatorischer Maßnahme vor persönlicher Schutzausrüstung.

  • Es gibt keine Norm, die einen Autoaufzug beschreibt. Es gilt aber letztendlich das Gleiche wie bei anderen Lastenaufzügen. Betrieb ohne Fahrkorbabschlusstür nicht zulässig.

  • Alle Helligkeitsangaben im und vor dem Aufzug sind in der EN 81-20 hinterlegt.

  • Die Anforderungen an die Scheiben eines Schachtes werden ebenfalls in der EN 81-20 definiert, danach erfüllen die Drahtglasscheiben diese Anforderungen nicht mehr. Eine Umrüstung auf die heute zulässigen Scheiben lässt sich aber nicht einfach umsetzen. Hier ist eine umfangreiche Planung notwendig.

  • Ein/eine fachkundig Einbrechende/r kann man nicht vom Einbrechen abhalten. Problematisch ist es aber nur bei einer Penthousewohnung mit Aufzugszugang, weshalb KONE stets zu einer separaten Wohnungstür rät in diesem Fall.

  • Aber natürlich! Sprechen Sie einfach mit der/dem zuständige/n VerkäuferIn Wir helfen gerne weiter.

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