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Ihre Fragen - unsere Antworten

  • Nach EN 81-70 muss der Fahrkorb Breite 1.10 m x Tiefe 1.40 m sein. Je nach gewähltem Aufzugssystem entstehen unterschiedlich große Schächte. Daumenwert: 1.70 m Schachtbreite x 1.80 m Schachttiefe im Lichten.

  • Dies hängt stark vom Einsatzgebiet, der Frequentierung und der Wartung ab. Bei regelmäßiger Wartung und prädiktiver Instandhaltung sehen wir bei keiner Betriebsart Nachteile.

  • Im Bestand ist es oft schwierig, die Gebäudestruktur zu verändern. Ein besserer Ansatzpunkt ist die Nutzung eines optimierten Aufzugssystems, mit dem eine bis zu 50% größere Kabine realisiert werden kann.

  • Eine fachkundige Beratung des Kunden ist gemäß EN 81-20 notwendig. Die Beratung kann sowohl von einem Liftberater als auch von einem Aufzugsunternehmen durchgeführt werden.

  • Beide Betriebsarten sind erlaubt. Nach Planungsunterlagen der öffentlichen Hand (AMEV in Deutschland) sollen bei mehr als 2 Haltestellen keine hydraulischen Aufzüge eingesetzt werden.

  • Es ist laut EN 81-20 nur ein vollflächiger Lichtvorhang (auch Lichtgitter genannt) zulässig. Es gibt keinen Bestandsschutz. Wenn Personen gefährdet werden können, gelten grundsätzlich die höchsten Anforderungen.

  • Nach Norm beträgt die Betriebstemperatur eines Aufzugs zwischen +5°C - +40°C. Somit ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Beeinträchtigung des Betriebes durch niedrigere Temperaturen stattfinden kann, z.B. Schacht- oder Schwellenheizung.

  • Der Stand der Technik (EN 81-20) erfordert eine Fahrkorb- und eine Schachttür.

  • Ja, das zählt zu unserer normalen Beratungsleistung.

  • Nein, es gibt keine generelle Pflicht. Der Gesetzgeber geht immer davon aus, dass Aufzugsanlagen im Sinne der Aufzugsrichtlinie so sicher betrieben werden, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Damit besteht ein Haftungsrisiko bei Anlagen, die nicht nach Stand der Technik betrieben werden.

  • Nein. Die Prüfung der elektrischen Sicherheit ist Bestandteil der TRBS 1201 Teil 4 und wird vom Aufzugsunternehmen und/oder der Prüfgesellschaft im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung durchgeführt.

  • Dies ist abhängig vom Brandschutzkonzept und lässt sich nicht allgemein beantworten. Wenden Sie sich mit dieser Frage am besten an Ihren Brandschutzsachverständigen.

  • Beim NanoSpace ist dies nicht möglich, bei anderen KONE-Produkten schon.

  • Dies richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben, z.B. Produktsicherheitsgesetz in Deutschland.

  • Nach EN 81-20 ist eine ausreichende Be- und Entlüftung des Schachtes unabhängig des Gebäudetyps notwendig.

  • Eine bereits bestehende Zweiknopf-Sammelsteuerung sammelt je nach Rufwunsch der Person abwärts oder aufwärts ein. Ein abwärts fahrender Aufzug sammelt alle Personen ein, die den Pfeil <abwärts> an der Haltestelle gedrückt haben und umgekehrt. Eine Modernisierung auf ein alternatives Steuerungssystem ist möglich. Ggfs. muss dazu die Steuerung getauscht werden.

  • Dies hängt von der zur Verfügung stehenden Höhe des obersten Geschosses ab und kann nur im Einzelfall nach Begutachtung beantwortet werden. Der KONE ProSpace wäre z.B. eine sehr platzsparende Aufzugslösung.

  • Hier bedarf es einer Einzelfallbetrachtung. Meist ist es wirtschaftlicher und schneller, wenn der Aufzug komplett ausgetauscht wird, da keine technischen Schnittstellen geklärt werden oder eine Sonderkonstruktion beauftragt werden muss.

  • Alte Klappertechnik (Relais-Steuerungen) gibt es bereits seit mehr als 30 Jahren nicht mehr :-) Sie erfüllen sehr wahrscheinlich nicht den gemäß EN 81-20 geforderten Stand der Technik und erfordern eine Modernisierung.

  • Nein, dies muss bei der Aufzugsplanung berücksichtigt und entsprechende Türen bis E120 geplant werden.

  • Grundsätzlich ja, aber bei undefinierbaren Befestigungen müssen Testbohrungen erfolgen, um eine sichere Befestigung zu garantieren. Ggfs. müssen chemische Dübel eingesetzt werden, die ca. 40,- EUR pro Stück kosten.

  • Herzlichen Glückwunsch - die Aufsichtsbehörden reiben sich schon die Hände :-)

  • Nein, wir verlassen uns auf die Kompetenz der zugelassenen Überwachungsstellen.

  • Glückspilz ja - weil offensichtlich noch nichts passiert ist. Lassen Sie sich gerne unabhängig von uns beraten.

  • Bei ca. 50.000 Starts liegt der Verbrauch unter 1.000 kWh pro Jahr.

  • Weniger als 50 Watt - Energieeffizienzklasse A

  • Nach TRBS 3121, 2019, ist derjenige, der die wirtschaftliche Macht über eine Aufzugsanlage hat, der Verantwortliche.

  • Technisch ist es möglich, aber es ist nicht immer zugelassen. Die Lage der Steuerung ist häufig Bestandteil der Baumusterprüfbescheinigung. Hier bedarf es einer Prüfung vor Ort.

  • Lassen Sie durch eine fachkundige Person eine Förderleistungsberechnung durchführen.

  • Auch im Aufzug gelten die AHA-Regeln - Abstand, Hygiene, Alltagsmaske. Der Betreiber kann festlegen, wie viele Personen mit dem Aufzug fahren dürfen und kann Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit zu erhöhen, z.B. über das Desinfizieren von Oberflächen, Lüftungssystemen usw.

  • Bei einer Eigentümergemeinschaft sind derlei Entscheidungen meist in der Teilungserklärung geregelt und müssen in der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Mit der Reform des Wohnungseigentümergesetzes werden derlei Entscheidungen einfacher, aber Absprachen sind in jedem Fall erforderlich.

  • Mindestens muss der Notruf funktionieren sowie eine Notbeleuchtung in der Kabine installiert sein. Weitere Anforderungen definiert der Betreiber.

  • Die DIN EN 12016 in Deutschland regelt die Störfestigkeit. Es gibt eine große Anzahl unterschiedlicher Motortypen, die getriebelos oder über ein Getriebe mit der Treibscheibe verbunden sind. Die Wartungsintensität und Durchführung muss im Einzelfall betrachtet werden. Die Prüfung der Bremsen am Motor wird regelmäßig durchgeführt.

  • Eine Gefährdungsbeurteilung muss stets aktuell vorliegen. Grundlage in Deutschland ist die Betriebssicherheitsverordnung §3. Generell ist der Betreiber für die Sicherheit der Anlage verantwortlich. Aus eigenem Interesse sollte daher eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen.

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