Meldungen zur befristeten Umsatzsteuersenkung 2020

Kundeninformation zum Ende der befristeten Umsatzsteuersenkung

01.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Ende der befristeten Senkung der Umsatzsteuer (USt) vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 möchten wir Sie gerne über Folgendes informieren.

Ab dem 01. Januar 2021 werden alle Lieferungen und Leistungen, die das Jahr 2021 betreffen oder deren Leistungszeitraum im Jahr 2021 endet, zzgl. 19% USt in Rechnung gestellt.

Bei Aufträgen zum Einbau und zur Modernisierung von Aufzugs- und Rolltreppenanlagen handelt es sich umsatzsteuerlich um Werklieferungen. Leistungszeitpunkt ist jeweils die Kundenabnahme. Liegt die Kundenabnahme der Anlage im Jahr 2021, wird sie insgesamt zzgl. 19% USt abgerechnet. Daher ist umsatzsteuerlich weder eine Leistungsstandfeststellung zum 31. Dezember 2020 relevant, noch ist eine Aufteilung in Teilleistungen (z. B. in Materiallieferung und Einbau) möglich.

Bereits im Jahr 2020 an KONE gezahlte Anzahlungsrechnungen, die zzgl. 16 % USt fakturiert worden waren, werden wir zum Zeitpunkt der Schlussrechnungsstellung stornieren.

Für zum Jahresende 2020 noch offene Anzahlungsrechnungen zzgl. 16% USt müssen wir anders vorgehen: Bei Erhalt der Anzahlungen in 2021 muss KONE 19% USt an das Finanzamt abführen, auch wenn auf der Anzahlungsrechnung 16% USt ausgewiesen war. Als Kunde können Sie aber nur die auf der Anzahlungsrechnung ausgewiesene USt als Vorsteuer geltend machen. Daher werden wir alle offenen, noch nicht gezahlten Anzahlungsrechnungen zzgl. 16% USt in den nächsten Wochen im Januar stornieren und zzgl. 19% USt neu berechnen.

Anders sind Teilschlussrechnungen für einzelne Anlagen aus dem 2. Halbjahr 2020 zu behandeln. Sie werden nicht korrigiert, da die Kundenabnahme und damit der umsatzsteuerliche Leistungszeitpunkt bereits vor dem 01. Januar 2021 lag.

Bitte beachten Sie, dass wir offene Anzahlungsrechnungen ohne Ausweis der USt (sog. Reverse Charge) nicht korrigieren. Die Steuerschuldnerschaft geht in Höhe der gesetzlichen USt auf den Leistungsempfänger über. 

Mit freundlichen Grüßen

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Ihr KONE Team

Informationen zur befristeten Senkung der Mehrwertsteuer vom 01.07.2020

Liebe Kunden,

zum 01. Juli 2020 sinkt der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5%, befristet bis zum 31.Dezember 2020. Heute können wir Ihnen mitteilen: Wir geben diese Mehrwertsteuersenkung vollständig an Sie weiter.

Sicherlich haben Sie jetzt Fragen, wie wir als Unternehmen im Detail damit umgehen: Werden bestehende KONE Rechnungen korrigiert? Bekomme ich Gutschriften und neue Rechnungen von KONE? Bekomme ich den Differenzbetrag ausgezahlt? Etc….

Natürlich werden wir Sie bei diesem wichtigen Thema unterstützen und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Momentan arbeiten wir mit Hochdruck daran, Ihnen alle Angebote und Rechnungen für Leistungen ab dem 01. Juli 2020 mit dem korrekten Steuersatz von 16% zuzusenden. Im zweiten Schritt müssen wir einen Teil unserer bereits gestellten Rechnungen umsatzsteuerlich korrigieren. Die wesentlichen Fälle haben wir hier aufgeführt:

Vertragsrechnungen, die im ersten Halbjahr 2020 mit 19% ausgestellt worden sind, müssen auf 16% USt korrigiert werden, sofern der Leistungszeitraum auch das 2. Halbjahr 2020 umschließt. Das betrifft im Wesentlichen unsere Jahresrechnungen, die wir zeitnah im Laufe des 3. Quartals 2020 auf 16% Umsatzsteuer korrigieren werden. Den Differenzbetrag werden wir Ihnen anschließend auszahlen.

Bei Aufträgen zum Einbau und der Modernisierung von Aufzugsanlagen handelt es sich umsatzsteuerlich um Werklieferungen. Umsatzsteuerlicher Leistungszeitpunkt ist jeweils die Kundenabnahme. Daher ist umsatzsteuerlich weder eine Leistungsstandfeststellung zum 30. Juni 2020 relevant, noch eine Aufteilung in Teilleistungen (z.B. in Materiallieferung und Einbau) möglich.

Anzahlungsrechnungen, die bis zum 30. Juni 2020 zzgl. 19% USt fakturiert worden sind, werden wir zum Zeitpunkt der Schlussrechnungsstellung im 2. Halbjahr 2020 stornieren.

Anders sind Teilschlussrechnungen für einzelne Anlagen aus dem 1. Halbjahr 2020 zu behandeln. Sie werden nicht korrigiert, da die Kundenabnahme und damit der umsatzsteuerliche Leistungszeitpunkt bereits im 1. Halbjahr 2020 lag.

Bitte haben Sie Verständnis, dass diese umfangreichen Umstellungsarbeiten und Rechnungskorrekturen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden, aber seien Sie gewiss, wir kommen proaktiv auf Sie zu.

Sollten Sie in der Zwischenzeit Fragen haben, Anregungen, Sorgen oder auch einfach Feedback geben wollen, Ihr KONE Kontakt steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen einen schönen weiteren Sommer!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr KONE Team

FAQ - häufig gestellte Fragen zur befristeten Senkung der Mehrwertsteuer

20.08.2020

  • Ja, wir geben die Absenkung vollständig weiter.

  • Vertragsrechnungen, die im ersten Halbjahr 2020 mit 19% Umsatzsteuer ausgestellt wurden, müssen auf 16% Umsatzsteuer korrigiert werden, sofern der Leistungszeitraum das 2. Halbjahr 2020 ganz oder teilweise beinhaltet. Im Wesentlichen betrifft dies unsere Jahresrechnungen, die voraussichtlich bis Ende August auf 16% Umsatzsteuer korrigiert sein werden.

  • Bei einem Dauerleistungsverhältnis ist zur korrekten Bemessung der Umsatzsteuer das Ende des Leistungszeitraums entscheidend. Der zum Ende des Leistungszeitraums gültige Umsatzsteuersatz muss für den gesamten Leistungszeitraum angewendet werden. Eine Aufteilung der Rechnung ist nicht zulässig. Endet der Leistungszeitraum Ihrer Vertragsrechnung im 2. Halbjahr 2020, wird die gesamte Rechnung mit 16% Umsatzsteuer ausgestellt.

  • Bei Aufträgen zum Einbau und Modernisierung von Aufzugsanlagen handelt es sich umsatzsteuerlich um Werklieferungen. Umsatzsteuerlicher Leistungszeitpunkt ist jeweils die Kundenabnahme. Liegt die Kundenabnahme im 2. Halbjahr 2020, wird das gesamte Projekt zuzüglich 16% Umsatzsteuer berechnet. Bereits mit 19% Umsatzsteuer berechnete Anzahlungsrechnungen werden mit der Schlussrechnung korrigiert.

  • Zusätzlich zur korrigierten Rechnung haben Sie eine Gutschrift erhalten, die sich auf die Ursprungsrechnung bezieht. Wir verrechnen die neue Rechnung mit der Gutschrift, sodass Sie den korrigierten Rechnungsbetrag nicht überweisen müssen - vorausgesetzt natürlich, Sie haben die Ursprungsrechnung bereits bezahlt.

  • In Zusammenhang mit der Umsatzsteuerabsenkung erstellte Gutschriften werden nicht ausbezahlt, sondern mit der korrigierten Rechnung verrechnet. Nach der Verrechnung überweisen wir Ihnen den Differenzbetrag schnellstmöglich. Aufgrund des damit verbundenen hohen manuellen Aufwands bitten wir um Ihr Verständnis, dass die Verrechnung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

  • Die korrigierte Rechnung ersetzt die Ursprungsrechnung, die wir storniert haben. Die korrigierte Rechnung ist gültig.

  • Bitte beachten Sie, dass wir nicht die gesamte Gutschrift, sondern nur die Differenz aus korrigierter Rechnung und Gutschrift überweisen. Wir nutzen dafür Ihre bei uns hinterlegte Bankverbindung. In der Regel entspricht dies dem Konto, von dem aus Sie uns die Ursprungsrechnung überwiesen haben.

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